Statuten des Vereins Illauer Brauer

I. Name, Zweck und Ziele

Art. 1 Name und Sitz

Statuten des Vereins Illauer Brauer

Unter dem Namen Illauer Brauer besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 (ZGB) mit Sitz in Illnau-Effretikon. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 Zweck und Ziel / Grundsätze

  • Förderung der Marke Illauer für lokale Produkte
  • Herstellung von Bier für private Zwecke und für den Verkauf (sofern vorhanden) im Dorf und in Restaurants.
  • Förderung des Anbaus von Gerste und Hopfen in Illnau und Umgebung Etablieren eines Illauer Bieres aus Illnau
  • Gemeinsames Verbringen von kulturellen und kulinarischen Stunden
  • Der Verein ist konfessionell und politisch neutral

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Entstehung

1. Der Verein Illauer Brauer kennt folgende Mitgliedskategorien (ab 18 Jahren). Es sind alle berechtigt an der jährlichen Brauerversammlung teil zu nehmen.

a) Aktivmitglied
Die Auswahl der Aktivmitglieder erfolgt ausschliesslich durch eine 3⁄4 Mehrheit vom Vorstand an der GV oder an jeder Vorstandssitzung. Aktivmitglied wird, wer den Verein Illauer Brauer finanziell unterstützt. Ein Gründungsmitglied besitzt mindestens 10 Lager Anteilscheine. Ein Aktivmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Betrag für die Mitgliedschaft wird Jährlich an der GV festgelegt. Sie haben Stimm- und Wahlrecht und können an der jährlichen GV teilnehmen. Sie sind berechtigt, jährlich die vom Vorstand festgelegte Anzahl Biergutscheine einzulösen.

b) Passivmitglied
Passivmitglied wird, wer jährlich eine Bieraktie erwirbt (siehe Art. 9, Ziff. 1.). Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

c) Gönner
Gönner ist wer mindestens einen Lager Anteilschein erworben hat (siehe Art. 9, Ziff 2.). Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

d) Ehrenmitglied
Mitglieder, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben können von der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Jeder Stimmberechtigte kann jemanden vorschlagen. Sie sind an die jährliche GV eingeladen und stehen dem Verein beratend bei.

Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft/Rückzahlung

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Ein Austritt ist per Ende Jahr möglich und muss mindestens drei Monate vorgängig dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

2. Ein Vereinsmitglied, welches nicht die Vereinsinteressen vertritt, oder diese sogar verletzt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss kann an die GV weiter gezogen werden, wobei diese letztinstanzlich entscheidet.

3. Nach dem Austritt aus dem Verein Illauer Brauer erhält das Mitglied das einbezahlte Eintrittskapital nach Möglichkeit zurück. Je nach Finanzlage wird angestrebt, den EINMALIGEN Betrag vollumfänglich zurückzuzahlen (10 Lager Anteile). Die Rückzahlung ist innert 90 Tagen zu leisten. Ist der Verein Illauer Brauer verschuldet, ist ein Austritt nicht möglich.

 

III. Organisation

Art. 5 Organe

1. Die Organe des Verein Illauer Brauer sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren 

Art. 6 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins Illauer Brauer. Sie tagt mindestens einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal eines Jahres. Ein ordentliches Vereinsjahr dauert vom 1. März bis am 28. Februar. An der GV nehmen die Aktivmitglieder teil.

2. Die ordentliche Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus. Anträge der Aktivmitglieder zuhanden der GV sind mindestens eine Woche vor der GV dem Vorstand schriftlich und begründet zuzustellen

3. Die Aufgaben der GV sind:
a) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnu
b) FestsetzungdesJahresbudgets
c) DéchargeerteilungandasPräsidiumunddenVorstand
d) WahldesVorstandes
e) FestlegungderMitgliederbeiträgeundBiergutscheinederAktivmitglieder
f)  Festlegung vom Preis einer Bieraktie
g) BehandlungvonAnträgenderAktivmitgliederzuhandenderGV.
h) Amortisation/Rückzahlung(Lageranteilsschein)

4. Eine ausserordentliche GV wird auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.

Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 7 Vorstandsmitgliedern, ist vollziehendes und leitendes Organ und konstituiert sich selbst (Zusammensetzung, Aufgabenzuteilung usw.). Die Mitglieder werden für die Amtsdauer von einem Jahr von der GV gewählt. Ein als Ersatz eintretendes Mitglied tritt in die Amtsdauer des abtretenden Mitgliedes ein.

Funktionen innerhalb des Vorstandes:

Der Präsident/die Präsidentin:
Die Aufgabe besteht in der Leitung von Versammlungen und Sitzungen und deren rechtzeitige Einberufung. Er oder sie vertritt den Verein Illauer Brauer nach Massgabe des Vorstandes gegen aussen.

Vizepräsident/in:
Die Aufgabe besteht in der Stellvertretung des Präsidiums, der Pflege von Kontakten zu Behörden und Institutionen sowie der Mitgliederwerbung.

Aktuar/in:
Die Aufgabe besteht in der Verwaltung der Akten der Verein Illauer Brauer der Protokollführung an Sitzungen und der Verwaltung der Mitgliederverzeichnisse. Im Übrigen hält das Sekretariat Kontakt zur Gemeinde.

Kassier/in:
Die Aufgabe besteht in der Verwaltung der Finanzen, der Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der GV. Im Besonderen ist der Kassier darum besorgt, Sponsoring- und Spendenkonzepte zu entwickeln

2 -3 Beisitzer/innen:
Die Aufgaben werden ad hoc zugewiesen. Sie sind ständige Berater der Verein Illauer Brauer Sie können notfalls in die Befugnisse des Präsidiums und Sekretariats sowie denjenigen des Kassiersamtes eingesetzt werden.

Der Vorstand leitet Den Verein Illauer Brauer nach Massgabe der Statuten und Beschlüsse.

Art. 8 Aktivmitglieder

1. Aktivmitglieder haben das Recht, zuhanden des Vorstandes oder der GV schriftlich und begründete Anträge zu stellen oder Stellungnahmen abzugeben.

2. Aktivmitglieder besitzen Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

3. Jedes Aktivmitglied hat sich für die Ziele des Vereins Illauer Brauer einzusetzen, im Rahmen der Statuten an der Bierproduktion und dessen Unterhalt und Verkauf mitzuwirken und die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

Art. 9 Lager Anteilscheine und Bieraktien

1. Um den Bierverkauf zu fördern werden Bieraktien jährlich zum Kauf angeboten. Der Preis und die Menge Bier werden an der GV festgelegt.

2. Damit der Verein finanziell flüssig bleibt stehen Lager Anteilscheine zum Verkauf. Ein Anteilschein kostet CHF 100.-. Der Verein besitzt das Vorkaufsrecht auf alle Lager Anteilscheine. Die Lager Anteilscheine sind persönlich und nicht übertragbar. Die Rückzahlung des Anteilscheins erfolgt im Gegenwert von Bier.

 

IV. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Beschlussfassung

Wo die Statuten es nicht anders vorsehen, gilt bei Abstimmungen und Wahlen das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Präsident verfügt über das Stimmrecht und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 11 Mittel

1. Die Mittel des Vereins Illauer Brauer werden gebildet aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • freiwilligen Zuwendungen
  • Erträgen aus Anlässen
  • Vermögenserträgen
  • Lageranteilscheine
  • Bierverkauf

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins Illauer Brauer haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V. Statutenrevision und Auflösung

Art .12 Statutenrevision

Die Revision der Statuten erfolgt durch die GV auf Antrag eines Aktivmitgliedes (Frist: siehe Art.6 Abs.2). Sie bedarf des absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Das Traktandum ist in der Einladung dokumentiert bekannt zu geben.

Art. 13 Auflösung/Konsum/Verkauf des Biers/Brauerei/Verbrauchsmaterial/Einkauf

1. Die Auflösung des Vereins Illauer Brauer kann nur mit einem absoluten Mehr des Vorstandes an der GV erfolgen. Frühestens aber an der GV 2012.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins Illauer Brauer wird das momentan vorhandene Vermögen aufgeteilt an die noch vorhandenen Aktivmitglieder. Das Inventar wird entweder als 1. Priorität an ein Mitglied verkauft oder in 2. Priorität zum Verkauf ausgeschrieben, wessen Erlös ebenfalls aufgeteilt wird.

3. Der Bierpreis pro Flasche wird dem Markt entsprechend angepasst und vom Vorstand bestimmt. Der Verkaufspreis ist von allen einzuhalten. Der Erlös von verkauftem Bier muss bis zur folgenden Vorstandssitzung mit Beleg an den Kassier weitergeleitet werden.

4. Der Vorstand erkennt frühzeitig den Bedarf an Verbrauchsmaterial (Gebinde, Gas, Hopfen, Malz usw.) und bestellt und organisiert diese selbständig gegen Rechnung oder Barzahlung. Für den Ausbau bzw. die Erweiterung des Inventars muss der gesamte Vorstand einverstanden sein, sofern genügend Geldreserven vorhanden sind.

5. Über die Verteilung des Erlöses aus dem Bierverkauf wird an der GV verhandelt. Es wird angestrebt, den Erlös für Amortisation/Rückzahlung der EINMALIGEN Beiträge von 1000.00 sFr. pro Gründungsmitglied zu verwenden.

 

VI. Gerichtsstand und Inkrafttreten

Art. 14 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten, die sich aus diesen Statuten ergeben, sowie für die Anfechtung von GV-Beschlüssen durch Mitglieder gemäss Art. 75 ZGB gilt der Gerichtsstand ist Pfäffikon

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Statuten treten durch die Genehmigung an der Gründerversammlung vom Freitag 9. April 2010 in Illnau Rest Rössli (Zimmer 3) per sofort in Kraft.

Illnau, den 9. April 2010